§ 108f EStG idF BGBl I 2002/155 - Die Bestimmung des § 108f Abs 2 EStG idF BGBl I 2002/155, die ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002 bis zum 20. 8. 2003 anzuwenden war, ist im Sinne einer teleologischen Reduktion dahin gehend zu verstehen, dass die Lehrlingsausbildungsprämie nur im Einkunftsbereich zustand. Sogenannte Liebhabereibetriebe konnten die gegenständliche Prämie somit nicht geltend machen.