§ 1 Abs 1, § 2 LVO - Die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Verfolgung der Absicht, einen Gesamtgewinn bzw Gesamtüberschuss zu erzielen, ist ohne Rücksicht auf ihren tatsächlichen Erfolg zu prüfen. Es kommt somit nicht darauf an, ob die von einem Automatenaufsteller gesetzten Maßnahmen, wie das Verteilen von Flugzetteln, das Veranstalten von Turnieren, das ständige Testen neuer Standorte usw, tatsächlich „in die Gewinnzone“ führen.