§ 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 1 EStG - Behält ein Universitätsprofessor seinen Familienwohnsitz bei, weil er nach dem (plötzlichen) Tod seiner Ehefrau auf familiäre Unterstutzung bei der Erziehung seiner 4 minderjährigen Kinder angewiesen ist, so sind die Kosten für die doppelte Haushaltsführung und für Familienheimfahrten als Werbungskosten abziehbar. Eine Möglichkeit zur Obsorge in Form einer Haushaltshilfe am Beschäftigungsort ändert daran nichts.