§ 70b, § 227a ASVG - Hat ein Versicherter noch vor Inkrafttreten des § 227a ASVG Zeiten der Kindererziehung nachgekauft, kann er diese Beiträge nicht in Hinblick auf die nunmehr automatisch erfolgende Anrechnung von 4 Jahren Kindererziehung als Ersatzzeiten zurückfordern, weil die geleisteten Beiträge über die Bemessungsgrundlage Auswirkungen auf seine Pension haben können. Eine analoge Anwendung der Erstattungsregelung des § 70b ASVG für nachgekaufte Schul- und Studienzeiten kommt nicht in Betracht.