§ 16 Abs 1 EStG - Auch bei einer berufsbedingten doppelten Haushaltsführung in Österreich und in der Schweiz kann ein Verpflegungsmehraufwand, der auf die Unmöglichkeit der Verpflegung im Haushalt am Aufenthaltsort in der Schweiz und die daraus resultierende Gasthausverpflegung zurückzuführen ist, (wie bei Geschäfts- und Berufsreisen) nur hinsichtlich jenes ersten Zeitraumes von einer Woche vorliegen, in dem die Kenntnis der örtlichen Gastronomie noch nicht gegeben ist.