§ 1151 ABGB - Werden die Dienstverträge eines Außendienstmitarbeiters im Unterschied zu vergleichbaren Mitarbeitern schon seit Jahren stets nur befristet von März bis Dezember abgeschlossen, weil in diesem Zeitraum für die Präsentation des Unternehmens auf Ausstellungen und Messen ein erhöhter Personalbedarf besteht, ist von unzulässigen Kettendienstverträgen und damit von einem einheitlichen Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit auszugehen, weil kein klassischer Saisonbetrieb vorliegt, der aufgrund seiner Eigenart eine Beschäftigung zu einer bestimmten Jahreszeit (hier: Winter) gänzlich ausschließt.