OLG Wien 19. 9. 2007, 7 Ra 107/07t
§ 2b AVRAG - Gemäß § 2b Abs 1 AVRAG dürfen Arbeitnehmer mit einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis gegenüber Arbeitnehmern mit einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.