§ 6 Z 1 EStG - Werden 70 % einer Wasserversorgungsleitung durch den Austausch der alten Eternitrohre durch Plastikrohre erneuert, wobei die alte Leitung grundsätzlich stillgelegt wird, so können die dafür angefallenen Aufwendungen gewinnmindernd als Erhaltungsaufwand abgesetzt werden, selbst wenn es durch die Wahl eines (durch die technische Weiterentwicklung bedingten) besseren Materials zu einer Erhöhung der Leitungskapazität kommt.