Info des BMF vom 4. 2. 2008, BMF-010203/0065-VI/6/2008
§ 108e Abs 4 EStG - Das BMF vertritt zur Frage der rechtzeitigen Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie 2004 folgende Rechtsansicht:
§ 108e Abs 4 EStG idF des Steuerreformgesetzes 2005, BGBl I 2004/57, sieht vor, dass die Prämie nur in einer Beilage zur Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung (§ 188 BAO) des betreffenden Jahres geltend gemacht werden kann. Sie kann überdies in einer bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides nachgereichten Beilage geltend gemacht werden.