§ 4 Abs 4 EStG, § 6 Abs 1 Z 19, § 29 Abs 5 UStG - Erwirbt ein Zahnarzt im Dezember 1996 zwei Radiovisiografiegeräte, die mit dem bereits 1995 angeschafften Röntgengerät ein einheitliches Wirtschaftsgut bilden, so zählen die Aufwendungen für die Anschaffung der Radiovisiografiegeräte nicht deshalb zu den Herstellungskosten, weil sie den Nutzungswert des Röntgengerätes wesentlich erhöhen oder seine Nutzungsdauer wesentlich verlängern. Der Ansicht, dass der entsprechende Aufwand jedenfalls „verteilungspflichtig“ wäre, kann somit nicht gefolgt werden.