§ 26 VBG, RL 2000/78/EG - Im Bereich des Vertragsbedienstetenrechts sind für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags gemäß § 26 Abs 1 VBG nur solche Zeiten als Vordienstzeiten anzurechnen, die der Dienstnehmer nach Vollendung seines 18. Lebensjahres erworben hat. Ob diese Regelung mit der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie RL 2000/78/EG vereinbar ist, soll nun durch den EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren geklärt werden.