§ 17 GlBG, KV-Raiffeisenkassen - Insoweit der Kollektivvertrag für die Angestellten der Raiffeisenkassen für unter 18-jährige Arbeitnehmer ungeachtet der Tätigkeit einen niedrigeren Mindestlohn vorsieht als für volljährige Arbeitnehmer, stellt dies eine unzulässige Diskriminierung aufgrund des Alters dar. Jugendliche Arbeitnehmer haben somit Anspruch auf das Gehalt jener Verwendungsgruppe, die ihrer Tätigkeit entspricht.