§ 176 Abs 1 Z 7 ASVG - Da die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, die ähnliche Ziele wie das Österreichische Rote Kreuz verfolgen, zu dessen satzungsmäßigem Wirkungsbereich gehört, stehen die Teilnahme eines ehrenamtlichen Mitarbeiters des Roten Kreuzes an einer Dienstbesprechung zur Vorbereitung einer Besprechung mit anderen Organisationen und Behördenvertretern samt anschließendem Grillfest und ein auf der Heimfahrt von dieser vorbereitenden Besprechung erlittener Verkehrsunfall unter Unfallversicherungsschutz.