§ 15 Abs 3 AVRAG - Nach dem offenkundigen Willen des Gesetzgebers sollte der in § 15 Abs 3 AVRAG normierte Kündigungsschutz für ältere Arbeitnehmer in betriebsratslosen Betrieben nur den zum Zeitpunkt der Aufhebung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bereits pensionsnahen Arbeitnehmern eröffnet werden, nicht jedoch auch Arbeitnehmern, die zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits das Regelpensionsalter erreicht haben und schon eine Alterspension beziehen.