OLG Wien 25. 7. 2007, 8 Ra 22/07z
→ in Aufhebung von ASG Wien 6. 11. 2006, 10 Cga 55/05p, ARD 5749/2/2007
§ 10 Abs 7, § 10a MSchG - Hat eine Arbeitnehmerin im Zeitpunkt der Vereinbarung der einvernehmlichen Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses von ihrer Schwangerschaft noch keine Kenntnis, so kann sie unter den „formalen“ Voraussetzungen des § 10 Abs 2 MSchG - unmittelbare Bekanntgabe der Schwangerschaft nach deren Kenntniserlangung und sofortige Übermittlung der Schwangerschaftsbestätigung an den Arbeitgeber - die Unwirksamkeit der Auflösung zum vereinbarten Termin geltend machen, womit dieser Termin wegfällt und von einem entsprechend § 10a MSchG bis zum Beginn des generellen oder individuellen Beschäftigungsverbots verlängerten Dienstverhältnis auszugehen ist. Die übrige Auflösungsvereinbarung bleibt im Zweifel unberührt (siehe ausführlich OGH 23. 11. 2006, 8 ObA 76/06v, ARD 5750/2/2007).