OGH 28. 3. 2007, 9 ObA 37/07t
→ in Zurückweisung des ao Revisionsrekurses gegen OLG Wien 9. 1. 2007, 9 Ra 180/06s, ARD 5763/6/2007
§ 36, § 37 AngG - Eine Vereinbarung, mit der sich ein Angestellter für den Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses verpflichtet, nicht auf Kunden seines früheren Arbeitgebers zuzugehen bzw diese abzuwerben („Kundenschutzklausel“), beschränkt den Angestellten für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit. Es handelt sich daher um eine Konkurrenzklausel nach § 36 AngG.