§ 7 Abs 2 AngG - Macht ein Angestellter im Geschäftszweig des Arbeitgebers für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte, so kann der Arbeitgeber nach § 7 Abs 2 AngG Ersatz des verursachten Schadens fordern oder stattdessen verlangen, dass die für Rechnung des Angestellten gemachten Geschäfte als für seine Rechnung geschlossen angesehen werden.