§ 82 lit e GewO 1859 - Ist ein Arbeiter gekündigt und dienstfrei gestellt worden und beteiligt er sich sodann noch während der Kündigungsfrist an einem Konkurrenzunternehmen und entfaltet in dieser Funktion bereits eine Geschäftstätigkeit, rechtfertigt dies dennoch keine Entlassung nach § 82 lit e GewO 1859, wenn sämtliche angesprochenen Geschäftspartner außerhalb des Tätigkeitsbereiches des Arbeitgebers liegen.
OGH 25. 6. 2007, 9 ObA 64/07p