§ 4 Abs 2 und Abs 4 ASVG - Ein Taxilenker ist wirtschaftlich abhängig, wenn die wesentlichen Betriebsmittel wie Taxi, Funkdienst und Diensthandy durch das Taxiunternehmen zur Verfügung gestellt werden. Besteht für ihn weiters keine generelle Vertretungsmöglichkeit, weil er einen etwaigen Vertreter dem Taxiunternehmen zu melden hat, auch wenn der Vertreter sämtliche rechtliche Voraussetzungen erfüllt, um ein Taxi lenken zu dürfen, ist zur Unterscheidung zwischen einem echten und einem freien Dienstverhältnis maßgeblich, ob die Bestimmungsfreiheit des Taxilenkers durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet ist, wofür va die Einteilung der Tag- und Nachdienste und die Vorgaben sprechen, wann und wo das Taxi abzustellen bzw abzuholen ist. Von wesentlicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang dann die Frage, ob es dem Taxilenker freistand, seinen Dienst jeweils überhaupt anzutreten bzw Aufträge ohne Sanktionen abzulehnen; dazu muss die Behörde entsprechende Feststellungen treffen.