§ 4 Abs 2 ASVG - Ist eine Beraterin an ein Konkurrenzverbot gebunden, werden ihr die Arbeitsräume und Arbeitsmittel vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt und ist es ihr ausdrücklich untersagt, das bereitgestellte Adressmaterial an Dritte weiterzugeben, ist sie vielmehr verpflichtet, alle Unterlagen im Verhinderungsfall (zB bei Erkrankung) unverzüglich an den Dienstgeber zurückzugeben, ist von einer persönlichen Arbeitspflicht der Beraterin auszugehen, die ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis begründet.