Gewerbeberechtigung „schützt“ nicht vor Dienstnehmerstellung
§ 4 Abs 2 ASVG - Die von einem Lenker gehaltene Gewerbeberechtigung bedeutet nur, dass er das Gewerbe grundsätzlich selbstständig ausüben darf, nicht jedoch, dass seine Tätigkeit in diesem Bereich jedenfalls selbstständig erfolgt. Eine Versicherungspflicht als echter Dienstnehmer gemäß § 4 Abs 2 ASVG ist gegenüber der Versicherungspflicht nach dem GSVG aufgrund einer Gewerbeberechtigung vorrangig.