§ 176 Abs 1 Z 7 ASVG - Die Einnahme einer gemeinsamen Jause nach einem Arbeitseinsatz durch einige Teilnehmer der Freiwilligen Feuerwehr, die ohne eine sonstige Zwecksetzung wie zB eine anschließende Einsatzbesprechung erfolgt, die sich unmittelbar aus dem gesetzlichen oder satzungsmäßigen Zweck der Hilfsorganisation ergäbe, erfüllt nicht die Voraussetzungen für einen Unfallversicherungsschutz. Öffnet daher ein Feuerwehrmann während eines nicht verpflichtenden Arbeitseinsatzes (Anfertigung von Lagerkisten für einen Hochwassereinsatz) eine Weinflasche für eine anschließende Jause und verletzt sich dabei, hat er keinen Anspruch auf eine Versehrtenrente.