§ 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG - Aufwendungen einer Opernsängerin für ein häusliches Übungszimmer sind (grundsätzlich) abziehbar, weil die regelmäßig erforderliche und zeitaufwendige Arbeit „an der Stimme“ den Übungsraum zum Mittelpunkt ihrer Tätigkeit macht und auch die Notwendigkeit eines eigenen Übungszimmers (Unterstützung durch ein Instrument, passende Raumtemperatur und Luftfeuchtigkeit) nicht von der Hand zu weisen ist.
VwGH 23. 5. 2007, 2006/13/0055