§ 176 Abs 1 Z 6 ASVG - Schneidet ein Versicherter die auf seinem Grundstück und unter einer Hochspannungsleitung liegende Hecke einmal jährlich selbst, anstatt diese Arbeit (wie es der Dienstbarkeitsvertrag vorsieht) dem Netzbetreiber zu überlassen, um derart den Zeitpunkt des Schnittes und die ästhetische Ausführung der Arbeit bestimmen zu können, hat er keinen Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung, wenn er sich bei dieser Tätigkeit verletzt. Der Umstand, dass sein Tätigwerden dem Netzbetreiber zum Vorteil gereicht, reicht nicht aus, um den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 176 Abs 1 Z 6 ASVG auszulösen.