§ 256 Abs 1 ASVG - Bestehen bei einer alkoholkranken Versicherten Chancen, durch eine Alkoholentzugs- und Entwöhnungsbehandlung ihre Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (zumindest teilweise) wiederherzustellen, kann die Invaliditätspension nur befristet für die Dauer von längstens 24 Monaten zuerkannt werden.
OGH 20. 3. 2007, 10 ObS 206/06a