§ 86 Abs 3 Z 2 ASVG - Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 86 Abs 3 Z 2 Satz 3 ASVG ist für den Anfall einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit nur die Aufgabe jener Tätigkeit erforderlich, aufgrund deren der Versicherte als invalid (berufsunfähig, dienstunfähig) gilt. Auch wenn daher ein Versicherter zwar aufgrund seines eingeschränkten Leistungskalküls objektiv von jeglicher versicherten Tätigkeit ausgeschlossen ist, dennoch aber eine (geringfügige) Beschäftigung ausübt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Anfall einer Berufsunfähigkeitspension unabhängig vom Tätigkeitsbereich seiner nunmehrigen Beschäftigung ganz allgemein schon deshalb ausgeschlossen wäre, weil die Ausübung jeder Tätigkeit nur auf Kosten seiner Gesundheit bzw nur mit Entgegenkommen des Dienstgebers möglich sei.