§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG - Beträgt der Pensionsbezug eines mit 61 Jahren in den Ruhestand versetzten Bankangestellten nur rund 53 % seines letzten Aktivbezuges und könnte er bei einer Pensionierung mit 65 Jahren mit einer um rund 20 % höheren Pension rechnen, ist die Versetzung in den dauernden Ruhestand auch dann wegen Sozialwidrigkeit unwirksam, wenn er zuletzt ein überdurchschnittlich hohes Einkommen bezogen hat und die Pensionsleistung den zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten notwendigen Betrag übersteigt.