§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG - Auch wenn die vom Arbeitgeber durchgeführten Rationalisierungsmaßnahmen notwendig und zweckmäßig waren und der Arbeitsplatz der Arbeitnehmerin weggefallen ist, ist deren Kündigung wegen Sozialwidrigkeit unwirksam, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die im Kündigungszeitpunkt 53,5 Jahre alte Arbeitnehmerin, die geschieden und für 2 Kinder sorgepflichtig ist und zuletzt ein monatliches Bruttoeinkommen von € 3.200,- bezog, überhaupt nicht mehr annähernd gleichwertig in den Arbeitsmarkt eingliederbar sein wird, und der Arbeitgeber nicht alle zumutbaren Möglichkeiten zur Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin im Unternehmen ausgeschöpft hat.