OLG Wien 19. 1. 2007, 9 Ra 115/06g
§ 105 Abs 1 und Abs 6 ArbVG - Hat der Betriebsrat einer beabsichtigten Kündigung innerhalb der gesetzlichen Stellungnahmefrist ausdrücklich zugestimmt, kann der Arbeitnehmer die Kündigung gemäß § 105 Abs 6 ArbVG nicht mehr wegen Sozialwidrigkeit anfechten.