§ 24 Abs 3 VwGG, § 110 Abs 1 Z 2 lit a ASVG, § 70 Abs 1 AlVG - Insoweit das AlVG in Verfahren über die Notstandshilfe, in denen das AlVG anzuwenden ist, anders als in bestimmten Verfahren nach dem ASVG keine Befreiung von der Gebühr nach § 24 Abs 3 VwGG für die Einbringung einer Beschwerde beim VwGH vorsieht, ist angesichts der bestehenden Unterschiede zwischen dem ASVG und dem AlVG nicht vom Vorliegen einer planwidrigen Gesetzeslücke im AlVG auszugehen, die durch Analogie zu schließen wäre.