§ 255 ASVG, § 67 ASGG, § 233 Abs 1 ZPO - Hat ein Versicherter bereits einmal eine Säumnisklage eingebracht, mit der er rügt, dass die Pensionsversicherungsanstalt über seinen Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension nicht entschieden habe, steht einer neuerlichen Säumnisklage mit dem identen Anspruch das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit auch dann entgegen, wenn die Parteien im ersten Verfahren Ruhen des Verfahrens vereinbart haben und die Säumnisklage im ersten Verfahren nur Eventualbegehren gewesen ist.