Verordnung des BMSG; BGBl II 2006/508, ausgegeben am 22. 12. 2006
Die Höhe der gemäß § 9 Abs 2 BEinstG zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt für das Kalenderjahr 2007 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, monatlich € 209,-.
Verordnung des BMSG; BGBl II 2006/508, ausgegeben am 22. 12. 2006
Die Höhe der gemäß § 9 Abs 2 BEinstG zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt für das Kalenderjahr 2007 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, monatlich € 209,-.
