Bundesgesetz, mit dem das APG (3. Novelle zum APG), das Pensionsgesetz 1965, das Bundesthea-terpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz und das Bezügegesetz geändert werden
BGBl I 2006/170, ausgegeben am 28. 12. 2006
Die Mitteilungsverpflichtung der Pensionsversicherungsträger über das Pensionskonto wird um ein Jahr auf das Jahr 2008 verschoben (§ 13 Abs 1 APG). Auf Verlangen der versicherten Person hat demnach der zuständige Pensionsversicherungsträger erstmals im Jahr 2008 aus den jeweils für ein Kalenderjahr (vorläufig) kontenmäßig erfassten Daten rechtsverbindlich die in § 13 Abs 1 Z 1 bis Z 4 APG aufgezählten Daten mitzuteilen.

