§ 28a Abs 3 AuslBG, § 9 VStG - Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften (hier: nach dem AuslBG) durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften ist - sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind - gemäß § 9 Abs 1 VStG strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Der Inhaber eines Unternehmens gehört so lange dem nach § 9 Abs 1 VStG verantwortlichen Personenkreis an, als nicht eine andere Person iSd § 9 Abs 3 VStG (vgl auch § 28a Abs 3 AuslBG) zum verantwortlichen Beauftragten bestellt wurde.

