§ 7 Abs 3 Z 2 AlVG, Art 6 ARB 1/80, § 44 StVG - Bei türkischen Staatsangehörigen ist bei der Beurteilung ihrer Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt nach § 7 Abs 3 Z 2 AlVG zunächst zu fragen, ob Art 6 Abs 1 Assoziationsratsbeschluss EWG-TürkeiNr 1/80 (ARB) anzuwenden ist. Dieser sieht einen Anspruch des türkischen Arbeitnehmers auf die Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung einer Beschäftigung vor, wenn er dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört und in diesem Mitgliedstaat zumindest ein Jahr ordnungsgemäß beschäftigt gewesen ist.

