§ 2 Abs 4 AuslBG, §§ 3 ff FBG - Für das Firmenbuchgericht besteht eine Prüfungspflicht, wenn nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrags (hier: einer OEG) der dringende Verdacht besteht, dass die der Anmeldung zugrunde liegenden Rechtsakte wegen Umgehung des AuslBG unwirksam sein könnten. Die Weigerung, einen Feststellungsbescheid nach § 2 Abs 4 AuslBG vorzulegen (Feststellung, dass die OEG-Gesellschafter einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft tatsächlich persönlich ausüben), reicht aber für die Annahme einer Umgehungsabsicht nicht aus, weil sich daraus allein noch nicht der Schluss ziehen lässt, der Gesellschaftsvertrag sei nur zur Umgehung des AuslBG geschlossen worden.

