§ 49, § 332 ASVG - Trinkgeld zählt im sv-rechtlichen Sinn zum Erwerbseinkommen und ist Entgeltbestandteil. Da die Invaliditätspension das bisherige Erwerbseinkommen ersetzt, besteht sachliche Kongruenz zwischen Invaliditätspension und Trinkgeld. Fordert daher ein (Zahl-)Kellner, der seit einem Verkehrsunfall Invaliditätspension bezieht, von seinen Unfallgegnern Schadenersatz für entgangenes Trinkgeld, besteht dieser Anspruch nicht zu Recht, weil das Trinkgeld von der Legalzession iSd § 332 ASVG umfasst und die Forderung somit auf den SV-Träger übergegangen ist.