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Gewinnausschüttungen an stille Gesellschafter und gleichzeitige Dienstnehmer

SozialversicherungARD 5629/9/2005 Heft 5629 v. 14.10.2005

§ 49 Abs 1 und Abs 2 ASVG - Haben Dienstnehmer die Gelegenheit, sich nach einer Dienstzeit von zwei Jahren durch Leistung einer Geldeinlage am Unternehmen als stille Gesellschafter zu beteiligen, und erhalten sie in der Folge eine jährliche Gewinnausschüttung, die von der Arbeitsleistung im Rahmen des Dienstverhältnisses abhängig ist, stellen diese Gewinnausschüttungen sv-pflichtiges Entgelt dar.

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