§ 15 Abs 3 lit c BAG - Hat für einen Lehrling nach den Feststellungen des Gerichts keine Verpflichtung zu Arbeitsleistungen über die vereinbarte tägliche Arbeitszeit hinaus bestanden, kann es auch zu keiner „Pflichtverletzung“ iSd § 15 Abs 3 lit c BAG gekommen sein, wenn der Lehrling aufgetragene Reinigungsarbeiten nach Dienstschluss verweigert hat. Demzufolge kommt es auf die Frage, ob der Lehrherr die in § 15 Abs 3 lit c BAG geforderten „wiederholten Ermahnungen“ ausgesprochen hat, nicht mehr an. OGH 30.05.2005, 8 ObA 29/05f.