§ 27 Z 1 AngG - Besteht gegen einen als Behindertenbetreuer tätigen Arbeitnehmer der Verdacht, dass er ihm anvertraute geistig behinderte Personen sexuell missbraucht hat, bewirkt das Zuwarten mit dem Ausspruch der Entlassung über einen Zeitraum von 3 Monaten noch keine Verwirkung des Entlassungsrechtes des Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer in dieser Zeit mit einem Kontaktverbot gegenüber jenen Betreuten, die Vorwürfe gegen ihn erhoben haben, belegt wurde.