§ 82 lit b und lit h GewO, § 40 Abs 5 FSG - Hat ein 49-jähriger Kraftfahrer bereits zu Beginn des Dienstverhältnisses über keinen gültigen Führerschein für die Gruppe C mehr verfügt, weil er der ab dem 45. Lebensjahr vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchung mangels Kenntnis der gesetzlichen Verpflichtung nicht nachgekommen ist, ist seine Entlassung aus diesem Grund nicht gerechtfertigt, weil der Arbeitgeber selbst verpflichtet gewesen wäre, darauf zu achten, dass der Arbeitnehmer über eine gültige Lenkerberechtigung verfügt. Im Übrigen liegt keine für eine Entlassung notwendige Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung vor, wenn die Neuausstellung des Führerscheins lediglich 10 Tage gedauert hätte.