§ 27 Z 1 AngG - Setzt ein gewerberechtlicher Geschäftsführer seinen Arbeitgeber zwar davon in Kenntnis, dass er diese Tätigkeit aus haftungsrechtlichen Gründen nicht weiter ausüben wolle, unterlässt er jedoch in weiterer Folge die Mitteilung an den Arbeitgeber, dass er die Geschäftsführerfunktion bereits durch eine von ihm selbst durchgeführte Meldung an die Gewerbebehörde zurückgelegt hat, rechtfertigt dieses Verhalten die Entlassung des Arbeitnehmers wegen Vertrauensunwürdigkeit.