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Bloßes Misslingen der Arbeit kein Entlassungsgrund

EntlassungARD 5621/11/2005 Heft 5621 v. 16.9.2005

§ 82 lit f GewO, § 2 Abs 2 DHG - Das Urteil des OLG Wien 26.04.2005, 9 Ra 153/04t, ARD 5604/13/2005, dass das Unterlaufen von drei Fehlern eines Hilfsarbeiters keine Entlassung wegen beharrlicher Nichtbefolgung von Anweisungen rechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer weitere übertragene Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt hat, wird vom OGH bestätigt. Eine wiederholte Pflichtenvernachlässigung kann den Entlassungstatbestand des § 82 lit f zweiter Tatbestand GewO erfüllen, doch ist hier die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach die Pflichtenvernachlässigung des Arbeitnehmers nicht nachhaltig und dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung während der Kündigungsfrist zumutbar gewesen wäre, vertretbar.

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