§ 227 Abs 1 Z 1 ASVG - Gemäß § 227 Abs 1 Z 1 ASVG gelten als Ersatzzeiten nach dem 31. 12. 1955 und vor dem 1. 1. 2005 ua Zeiten, in denen nach Vollendung des 15. Lebensjahres eine inländische öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete mittlere Schule mit mindestens zweijährigem Bildungsgang, eine höhere Schule (das Lycée Francais in Wien), Akademie oder verwandte Lehranstalt oder eine inländische Hochschule bzw Kunstakademie oder Kunsthochschule in dem für die betreffende Schul-(Studien-)art vorgeschriebenen normalen Ausbildungs-(Studien-)gang besucht wurde.