§ 227a Abs 7 ASVG - Die Bestimmung des § 227a Abs 7 ASVG idF vor BGBl I 2003/145, wonach die Widerlegung der Vermutung der überwiegenden Erziehung der Kinder nur bis spätestens zu dem Zeitpunkt zulässig ist, zu dem der Pensionsantrag eines der beiden Elternteile bescheidmäßig erledigt ist, ist so zu verstehen, dass unter einer „bescheidmäßigen Erledigung“ nur eine für den Versicherten positive Entscheidung zu verstehen ist, mit der auch über für die Leistungsbemessung zu berücksichtigende Versicherungsmonate abgesprochen wurde. Wurden Ersatzzeiten für Kindererziehung in einem den Pensionsantrag eines männlichen Versicherten abweisenden Bescheid aufgrund der gesetzlichen Vermutung, dass die Mutter das Kind überwiegend betreute, nicht berücksichtigt, kann die Vermutung auch noch im Gerichtsverfahren widerlegt werden.