§ 227, § 228 ASVG - Der Besuch einer Fachschule für Hochbau ist in der Pensionsversicherung im Rahmen der Ersatzzeitenregelung als Schulzeit (für eine mittlere Schule) und nicht als Lehrzeit zu berücksichtigen. Mangels eines eindeutigen Lehrverhältnisses mit einem Gewerbeinhaber (Lehrherrn) und eines durchgehenden Arbeitsverhältnisses, in dem der Versicherte als Lehrling bezeichnet worden wäre, steht ein Versicherter in der Zeit seiner schulischen Ausbildung nicht in einem Lehrverhältnis. Mit der Einbeziehung der Lehrzeiten in die Ersatzzeitenregelung des § 228 Abs 1 ASVG durch die 35. ASVG-Novelle war keine Gleichstellung von Schul- und Lehrzeiten angestrebt.