§ 255 Abs 4 ASVG, § 133 Abs 2 GSVG - Der Umstand, dass der Gesetzgeber bei dem für eine Invaliditätspension nach § 255 Abs 4 ASVG normierten Mindestbeschäftigungsausmaß im maßgeblichen Rahmenzeitraum auf Kalendermonate (und nicht auf Beitragsmonate) abstellt, ist kein Redaktionsversehen. Dabei sind in analoger Anwendung von § 133 Abs 2 letzter Satz GSVG jeweils 30 Kalendertage zu einem Monat zusammenzufassen, kurzfristige Unterbrechungen der Tätigkeit (zB wegen Urlaubs oder Krankenstandes) sind dabei zu vernachlässigen. Zeiten eines Krankengeldbezuges sind (im Gegensatz zu Zeiten der Entgeltfortzahlung durch den Dienstgeber) nicht anzurechnen.