§ 255 Abs 4 ASVG - Bei Prüfung der für den Anspruch auf Invaliditätspension relevanten Frage, ob eine Tätigkeit mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt wurde, sind kurz dauernde Unterbrechungen einer Tätigkeit - bedingt etwa durch Urlaub oder einen kurzfristigen Krankenstand - zu vernachlässigen.