§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG - Hat ein Arbeitnehmer einen handwerklichen Beruf erlernt und während seiner Berufslaufbahn vorwiegend auch manuelle Berufstätigkeiten ausgeübt, bevor er zuletzt als Kanzleikraft beschäftigt war und wegen „mangelnder Eignung“ - insbesondere fehlten dem Arbeitnehmer Maschinschreib-, PC- und Rechtschreibkenntnisse - gekündigt wurde, kann man hinsichtlich der Tätigkeit als Kanzleikraft quasi von einem „fehlgeschlagenen Arbeitsversuch“ des Arbeitnehmers im Bereich von Büroangestelltentätigkeiten sprechen.