§ 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG - Kundenbeschwerden können zwar eine Kündigung iSd § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG rechtfertigen, aber nur unter der Voraussetzung, dass diese überprüfbar verifiziert und auch berechtigt sind (vgl OGH 28.01.1998 , 9 ObA 347/97p, ARD 4917/8/98). Soweit das Berufungsgericht die Beantwortung einer an den Filialleiter gerichteten Kundenfrage nach einem Produkt durch Hinweis auf die Zuständigkeit seines Stellvertreters oder das Anherrschen einer säumigen Kassierin vor Kunden als noch nicht so gravierend beurteilt hat, dass die dadurch hervorgerufene Interessenbeeinträchtigung des Arbeitgebers eine überwiegende sei, liegt darin eine vertretbare Rechtsauffassung und Abwägung, die dem Zweck des Kündigungsschutzes Rechnung trägt.